Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der PST Europe Sales GmbH über die Strombelieferung von Endverbrauchern mit einem Gesamtjahresverbrauch von max. 100.000 kWh mit Standardlastprofil (Stand 09/2015)
1. Vertragsgegenstand
1.1. Gegenstand des Vertrages ist die Belieferung des Kunden mit elektrischer Energie durch PST Europe Sales GmbH (nachfolgend PST) für den Eigenbedarf des Kunden für die im Vertragsangebot angeführten Zählpunkte (Abnahmestelle(n)) in Österreich, denen ein standardisiertes Lastprofil (Anlagen ohne Leistungsmessung) zugeordnet wird. Eine Weiterleitung an Dritte ist dem Kunden nur nach schriftlicher Zustimmung durch PST gestattet.
1.2. Die Erbringung von Netzdienstleistungen ist nicht Gegenstand dieses Vertrages und obliegt ausschließlich den Netzbetreibern.
1.3. Grundlage für die Qualität der vom Kunden aus dem Netz abgenommenen elektrischen Energie ist die für den Zählpunkt des Kunden vom verantwortlichen örtlichen Netzbetreiber zur Verfügung gestellte Qualität.
1.4. Der Kunde ist verpflichtet, die jeweils vertraglich vereinbarten Entgelte für die Stromlieferung inklusive der darin enthaltenen gesetzlichen Steuern und Abgaben zu bezahlen.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen
2.1. Es gelten die Bestimmungen des Vertragsangebotes, die Bestimmungen des Produktblattes, des Preisblattes etwaige Individualvereinbarungen sowie die jeweils gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der PST.
2.2. PST ist während der Laufzeit des Vertrages zu Änderungen der AGB berechtigt. Änderungen werden dem Kunden in einem individuell adressierten Schreiben, schriftlich oder auf dessen Wunsch elektronisch unter gleichzeitiger Vornahme einer Änderungskündigung durch PST mitgeteilt. Sollte der Kunde innerhalb von vier Wochen ab Versendung der Mitteilung an den Kunden der PST mitteilen, dass er die Änderung der AGB nicht akzeptiert, so endet der Vertrag an dem einer Frist von drei Monaten ab Zugang des Widerspruchs folgenden Monatsletzten. Widerspricht der Kunde innerhalb der Frist von vier Wochen nicht, so erlangen die geänderten AGB ab dem in der Mitteilung bekannt gegebenen Zeitpunkt – der nicht vor dem Zeitpunkt der Versendung der Mitteilung liegen darf – Wirksamkeit, und der Vertrag wird zu den geänderten AGB fortgesetzt. Auf die Bedeutung seines Verhaltens sowie die damit verbundenen Rechtsfolgen und die zu beachtenden Fristen wird PST den Kunden in der Mitteilung ausdrücklich hinweisen.
3. Vertragsabschluss / Lieferbeginn / Sicherheiten
3.1. Für den Vertragsabschluss benötigt PST ein verbindliches Vertragsangebot des Kunden, dessen Eingang PST dem Kunden bestätigen wird. Der Vertrag kommt dadurch zustande, dass PST das Vertragsangebot binnen 14 Tagen nach Zugang annimmt.
3.2. Sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung ab dem nach den Marktregeln frühestmöglichen Zeitpunkt. Voraussetzung für eine Belieferung ist, dass alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen erfolgt sind u.a., dass der bisherige Stromliefervertrag wirksam beendet werden konnte und der Anschluss zum vorgesehenen Lieferbeginn nicht gesperrt ist. Die Verpflichtungen der PST sind mit dem Bestand eines Netznutzungsvertrags des Kunden und der Erbringung der Netzdienstleistungen durch den Netzbetreiber des Kunden bedingt.
3.3. PST ist berechtigt dem Kunden entstehende Mehrkosten in Rechnung zu stellen, soweit der Kunde im Vertragsangebot unrichtige Angaben macht und den Kunden hierbei ein Verschulden trifft.
3.4. PST ist berechtigt, jederzeit und bereits vor Vertragsabschluss Bonitätsprüfungen des Kunden durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. PST ist zur Ablehnung des Vertragsangebots auch ohne Angabe von Gründen berechtigt bzw. kann den Vertragsabschluss und die Weiterbelieferung des Kunden von der Erlegung einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abhängig machen, wenn aufgrund der Vermögensverhältnisse des Kunden zu erwarten ist, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht fristgerecht entspricht. Die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bemisst sich am durchschnittlichen Lieferumfang von drei Monaten. Die Sicherheitsleistung wird zurückgegeben, wenn die Voraussetzungen weggefallen sind, insbesondere bei Beendigung des Liefervertrags und Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen durch den Kunden. Der Kunde hat nach einem Jahr Vertragslaufzeit ab Erlegung der Sicherheitsleistung Anspruch auf Rückgabe, soweit in diesem Jahr kein Zahlungsverzug des Kunden eintritt. Bei Zahlungsverzug verlängert sich die Dauer der Sicherheitsleistung um ein weiteres Jahr. Die Sicherheitsleistung wird bei Rückgabe mit dem jeweils zu Jahresbeginn von der Österreichischen Nationalbank veröffentlichten Basiszinssatz verzinst. Wird eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung durch PST gefordert, hat ein Endverbraucher ohne Lastprofilzähler, unbeschadet der ihm gemäß § 77 ElWOG 2010 (Grundversorgung) eingeräumten Rechte, stattdessen das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepaymentfunktion. PST wird die hierzu notwendigen Informationen zeitgerecht an den Netzbetreiber übermitteln.
4. Preise
4.1. Die Entgelte für die Lieferung von elektrischer Energie richten sich nach den jeweils im Vertragsangebot ausgewiesenen Preisen. Die für die Belieferung von PST verrechneten Preise sind Nettopreise und beinhalten die Kosten der Herkunftsnachweise nach dem Ökostromgesetz. Nicht im Energiepreis enthalten sind jegliche Steuern, Abgaben, Zuschläge, Gebühren und Beiträge - welche die Lieferung von elektrischer Energie betreffen – zu deren Aufwendung und/oder Tragung die PST aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen verpflichtet ist sowie die von Kunden an den örtlichen Netzbetreiber zu zahlenden Systemnutzungstarife (vor allem Netznutzungsentgelt, Netzverlustentgelt, Messentgelt) und Finanzierungsbeiträge zur Ökostromförderung. Die jeweils aktuell von Kunden an Netzbetreiber zu entrichtenden Finanzierungsbeiträge zur Ökostromförderung sind unter www.energie-pst.at abrufbar. Diese zusätzlichen Bestandteile der Energiekosten des Kunden sind nicht im Energiepreis enthalten und daher – unabhängig von deren Bestand/Höhe bei Vertragsabschluss – vom Kunden zu tragen. Bei Wegfall oder Absenkung dieser Kosten ist PST zur Weitergabe an den Kunden verpflichtet.
4.2. Eine allfällig vereinbarte Energiepreisgarantie besteht ab Belieferung des Kunden durch die PST für den zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Zeitraum der Energiepreisgarantie. Ziff. 4.3 findet in diesem Zeitraum für diesen Preisbestandteil keine Anwendung.
4.3. Preisänderungen werden dem Kunden schriftlich oder auf dessen Wunsch elektronisch unter gleichzeitiger Vornahme einer Änderungskündigung durch PST mitgeteilt. Sollte der Kunde innerhalb von vier Wochen ab Versendung der Mitteilung an den Kunden schriftlich mitteilen, dass er die neuen Preise nicht akzeptiert, so endet der Vertrag an dem einer Frist von drei Monaten ab Zugang des Widerspruchs folgenden Monatsletzten. Widerspricht der Kunde innerhalb der Frist von vier Wochen nicht, so erlangen die geänderten Preise ab dem in der Mitteilung bekannt gegebenen Zeitpunkt – der nicht vor dem Zeitpunkt der Versendung der Mitteilung liegen darf – Wirksamkeit, und der Vertrag wird zu den geänderten Preisen fortgesetzt. Auf die
Bedeutung seines Verhaltens sowie die damit verbundenen Rechtsfolgen und die zu beachtenden Fristen wird PST den Kunden in der Mitteilung ausdrücklich hinweisen.
5. Laufzeit / Kündigung
5.1. Sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde, wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Verbraucher i. S. d. § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen können den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen kündigen, ohne einen gesonderten Kündigungstermin einhalten zu müssen. Die PST kann den Vertrag mit Verbrauchern i. S. d. § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen nur unter Einhaltung einer Frist von zumindest acht Wochen kündigen. Sind Bindungsfristen vertraglich vereinbart, so ist die ordentliche Kündigung spätestens zum Ende des ersten Vertragsjahres und in weiterer Folge für Verbraucher i. S. d. § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen i.S.d. § 7 Z 33 ElWOG 2010 unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen sowie für PST unter Einhaltung einer Frist von zumindest acht Wochen möglich.
5.2. Dessen ungeachtet sind die Vertragsparteien berechtigt, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund für PST liegt insbesondere vor, bei Nichtzahlung des Kunden von fälligen Rechnungsbeträgen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen trotz erfolgtem qualifiziertem Mahnprozess (Mahnung unter Nachfristsetzung von 2 Wochen, eine weitere mit eingeschriebenen Brief erfolgende Mahnung mit einer Nachfrist von 2 Wochen jeweils mit der Androhung der Vertragsbeendigung. Die zweite Mahnung hat auch eine Information über die Folge einer Abschaltung des Netzzuganges und über die damit einhergehenden voraussichtlichen Kosten einer allfälligen Abschaltung zu enthalten.), sowie wenn die Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden mangels Masse verweigert wird. PST informiert den jeweiligen Netzbetreiber über die Einstellung der Belieferung.
5.3. Im Falle einer Übersiedlung haben die Vertragsparteien das Recht, diesen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, frühestens aber zum Termin des Auszugs. Dieses Recht besteht auch während einer etwaigen Bindefrist. Der Kunde hat PST das Datum der Übersiedlung mindestens zwei Wochen im Voraus mitzuteilen. Erfolgt die Mitteilung des Kunden verspätet oder gar nicht, haftet er gegenüber PST für den etwaigen hieraus entstandenen Schaden, insbesondere für von Dritten an der ursprünglich vereinbarten Abnahmestelle abgenommen Stroms.
5.4. Der Kündigung der PST erfolgt schriftlich, Kündigungen von Endverbrauchern ohne Lastprofilzähler gegenüber der PST können formfrei erfolgen, mündliche Erklärungen sind jedoch ausgeschlossen.
6. Messung / Abrechnung / Fälligkeit / Verzug / Aufrechnung
6.1. Die Messung der Energieentnahme des Kunden wird durch den jeweiligen örtlichen Netzbetreiber durchgeführt.
6.2. PST wird die Entgelte für Netz und Energie gemeinsam abrechnen, falls der Kunde die PST hierzu bevollmächtigt und beauftragt hat, d.h. PST wird die Netzrechnungen vom Netzbetreiber erhalten und für den Kunden bezahlen (Vorleistungsmodell), wobei der Kunde weiterhin Schuldner des Netzbetreibers bleibt und von diesem unmittelbar zur Zahlung in Anspruch genommen werden kann, wenn die von PST eingehobenen Netzdienstleistungsentgelte nicht bei Fälligkeit abgeführt werden.
6.3. Die Vertragsparteien vereinbaren für die Versorgung monatlich gleich hohe Teilbetragszahlungen. Die Teilbetragsvorschreibungen werden auf sachliche und angemessene Weise auf Basis des Letztjahresverbrauches unter Zugrundelegung der aktuellen Energiepreise tagesanteilig berechnet. Liegt kein Jahresverbrauch vor, so sind die Teilbeträge auf Basis des zu erwartenden Stromverbrauchs, aufgrund der Schätzung des Verbrauchs vergleichbarer Kunden und unter angemessener Berücksichtigung etwaig vom Kunden angegebener tatsächlicher Verhältnisse, zu berechnen. Ändern sich die Preise so ist PST berechtigt, die folgenden Teilbeträge entsprechend der Preisänderung anzupassen. Die der Teilbetragsberechnung zugrundliegende Menge in kWh ist dem Kunden schriftlich oder auf dessen Wunsch elektronisch mitzuteilen. Die Mitteilung kann auf der Jahresabrechnung oder der ersten Teilbetragsvorschreibung erfolgen. Die Teilzahlungsbeträge werden jeweils am 15. des Monats ohne Abzug zur Zahlung fällig.
6.4. Die Abrechnung erfolgt einmal jährlich auf Basis der vom Netzbetreiber übermittelten Daten, unter Anrechnung der geleisteten Teilzahlungsbeträge und auf Basis der verbrauchten kWh. Haben sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Preise geändert, so werden die neuen Preise zeitanteilig berechnet, falls keine abgelesenen Messergebnisse vorliegen. Vom Kunden zu viel oder zu wenig gezahlte Beträge werden erstattet bzw. nachverrechnet.
6.5. Sofern der Kunde eine Rechnungslegung in Papierform wünscht, wird PST diese dem Kunden ungeachtet einer etwa vorliegenden Zustimmung zur elektronischen Kommunikation kostenlos zusenden. Jede Rechnung ist 14 Tage ab Rechnungszugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Einwendungen gegen Rechnungen und Teilbeträge berechtigen gegenüber PST nur dann zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass ein offensichtlicher Fehler vorliegt.
6.6. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist PST berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen zu verrechnen. Daneben sind insbesondere auch die Kosten für jede erforderliche Mahnung gemäß Preisblatt (abrufbar unter www.energie-pst.at), sowie etwaige zusätzliche andere vom Kunden verschuldete und der PST erwachsene Schäden durch den Kunden zu erstatten, insbesondere Gebühren für Bankrückläufer und notwendige Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. Im Falle der Beauftragung eines Rechtsanwaltes sind dies die tatsächlichen Kosten nach dem jeweils geltenden Rechtsanwaltstarifgesetz, im Falle der Beauftragung eines Inkassobüros die tatsächlichen Kosten nach Aufwand, wobei diese nicht über den Höchstsätzen der Inkassogebührenverordnung, BGBl. Nr. 141/1996, in der jeweils geltenden Fassung liegen dürfen.
6.7. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Rechnung sind innerhalb von drei Monaten ab Rechnungserhalt schriftlich an PST zu richten, andernfalls gilt der Rechnungsbetrag als anerkannt, es sei denn die Unrichtigkeiten sind für den Kunden nicht oder nur schwer feststellbar. PST wird den Kunden auf diese Frist und die bei deren Nichteinhaltung eintretenden Rechtsfolgen hinweisen. Einwendungen hindern nicht die Fälligkeit des gesamten Rechnungsbetrags, das Unterlassen von fristgerechten Einwendungen nicht die Geltendmachung von Forderungen durch den Kunden.
Im Fall der Zahlungsunfähigkeit der PST kann der Kunde seine Verbindlichkeiten gegenüber der PST mit Forderungen gegen die PST aufheben; im Übrigen kann der Kunde seine Verbindlichkeiten gegen die PST nur mit Gegenforderungen aufheben, die im rechtlichen
Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Kunden stehen, die gerichtlich festgestellt oder die von der PST anerkannt worden sind.
7. Haftung
7.1. Die Haftung und Schadenersatzansprüche der Vertragsparteien richten sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
7.2. Sofern eine Haftung Verschulden voraussetzt, wird (i) die Haftung für leichte Fahrlässigkeit – mit Ausnahme von Personenschäden – auf EUR 1.500,00 pro Schadensfall, (ii) die Haftung für grobe Fahrlässigkeit – mit Ausnahme von Personenschäden – auf EUR 15.000,00 pro Schadensfall beschränkt. Dies gilt nicht für Ansprüche von Verbrauchern i. S. d. KSchG.
7.3. Die Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Zinsentgang, Produktionsausfälle, Betriebsstillstand sowie für alle mittelbaren Schäden ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Ansprüche von Verbrauchern i. S. d. KSchG.
7.4. Schadenersatzansprüche verjähren, mit Ausnahme von Ansprüchen von Verbrauchern i. S. d. KSchG, nach Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an, zu welchem der Geschädigte von dem Schaden Kenntnis erlangt.
7.5. Diese Regelungen gelten auch für das Verhalten von Erfüllungsgehilfen. Netzbetreiber sind keine Erfüllungsgehilfen von PST. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über Leistungsstörungen und die damit verbundenen Erstattungsregelungen.
7.6. Sofern ein Vertragspartner den Eintritt eines wichtigen Grundes, welcher zur außerordentlichen Kündigung geführt hat, verschuldet, ist die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung vorbehalten.
8. Kundendaten
8.1. Der Kunde ist verpflichtet, PST über Änderungen der Rechnungsanschrift, Lieferanschrift, Bankverbindung, E-Mail-Adresse (bei aufrechter Zustimmung des Kunden zur elektronischen Kommunikation) oder anderer, für die Vertragsdurchführung erforderlicher Daten unverzüglich zu informieren.
8.2. Für den Fall, dass der Kunde der PST eine Änderung seiner Anschrift nicht bekanntgegeben hat, können Zustellungen von Mitteilungen rechtswirksam an die zuletzt an PST bekannt gegebenen Anschrift des Kunden erfolgen.
9. Hinweis auf Beschwerdemöglichkeiten
Der Kunde kann Beschwerden direkt an die PST richten, Kontaktdaten sind unter www.energie-pst.at abrufbar. Unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden oder der ordentlichen Gerichte ist der Kunde berechtigt, bei Streit- oder Beschwerdefällen die Energie-Control Austria anzurufen. Nähere Informationen darüber finden sich unter www.e-control.at.
10. Sonstige Bestimmungen
10.1. Die persönlichen Daten des Kunden unterliegen dem Datenschutz und werden zur ordentlichen Abwicklung der Geschäftsbeziehung verwendet.
10.2. PST ist berechtigt - außer bei Kunden, die Konsumenten im Sinn des KSchG sind – seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag oder den Vertrag selbst rechtswirksam und schuldbefreiend auf Dritte zu überbinden.
10.3. Außer bei Kunden, die Konsumenten im Sinn des KSchG sind und vorbehaltlich einer schriftlichen Individualvereinbarung und soweit der Vertrag einschließlich der AGB keine andere Regelung enthält, bedürfen die Aufhebung des Vertrages sowie Änderungen oder Ergänzungen desselben zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Aufhebung bzw. Änderung der Schriftformklausel.
10.4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich der AGB rechtsungültig und/oder unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Ist der Kunde Unternehmer, verpflichten sich die Vertragspartner, die rechtsungültige und/oder unwirksame Bestimmung durch eine in rechtlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht möglichst gleichwertige Bestimmung zu ersetzen.
10.5. Mit Vertragsabschluss wird/werden der/die vertragsgegen-ständliche/n Zählpunkt/e des Kunden jener Bilanzgruppe zugeordnet, der auch PST angehört.
10.6. Gerichtsstand für alle im Zusammenhang des Vertrags entstehenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht für Wien Innere Stadt. Für Klagen gegen Verbraucher gilt der Gerichtsstand des gewöhnlichen Aufenthaltes oder des Ortes der Beschäftigung gemäß § 14 KSchG.
10.7. Auf den Vertrag ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden, nicht jedoch die Bestimmungen des UN-Kaufrechts und der nicht zwingenden Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts. Weiter – bzw. Rückverweisungen sind ausgeschlossen.
11. Grundversorgung
Diese AGB gelten auch für Kunden, die die Grundversorgung in Anspruch nehmen. Im Übrigen gelten für die Grundversorgung die jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmungen. Der für die Grundversorgung geltende Tarif ist unter www.energie-pst.at abrufbar. Der allgemeine Tarif der Grundversorgung für Verbraucher i. S. d. § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG darf nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl der Kunden der PST, die Verbraucher i. S. d. § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, versorgt werden; der allgemeine Tarif der Grundversorgung für Kleinunternehmer darf nicht höher sein als jener Tarif, zu dem vergleichbare Kundengruppe versorgt werden. Bei Inanspruchnahme der Grundversorgung ist PST abweichend von Ziff. 3.4 der AGB nur berechtigt, die Aufnahme der Belieferung von der Erlegung einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung in der Höhe eines monatlichen Teilzahlungsbetrages abhängig zu machen. Der Kunde hat nach sechs Monaten Vertragslaufzeit ab Inanspruchnahme der Grundversorgung Anspruch auf Rückgabe einer geleisteten Sicherheitsleistung bzw. das Absehen von der Einhebung einer Vorauszahlung, soweit kein Zahlungsverzug des Kunden bei PST eingetreten ist. Bei Berufung von Verbrauchern i. S. d. § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen auf die Pflicht zur Grundversorgung sind Netzbetreiber, unbeschadet bis zu diesem Zeitpunkt vorhandener Zahlungsrückstände, zur Netzdienstleistung verpflichtet. Verpflichtet sich der Kunde in der Grundversorgung nach erneutem Zahlungsverzug unter den Voraussetzungen des § 77 EIWOG 2010 zu einer Vorauszahlung mit Prepayment-Zahlung für künftige Netznutzung und Energielieferung um einer Netzabschaltung zu entgehen, wird PST die für Einrichtung der Prepayment-Zahlung notwendigen Informationen dem Netzbetreiber zeitgerecht übermitteln. Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepaymenfunktion ist auf Kundenwunsch durch den Netzbetreiber zu deaktivieren, wenn der Kunde seine im Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände bei PST und Netzbetreiber beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist.